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zu den kleinen Völkern
Julia und Clemens Rahm, Schönlind 11, 92259 Neukirchen
Telefon: 09663 / 200 777
Das Teledienstegesetz wurde zum 1.3.2007 durch das Telemediengesetz abgelöst!
Im seit Anfang März 2007 ungültigen
Teledienstegesetz ist verankert, dass jede gewerbliche wie auch
geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet ein Impressum anbieten muss.
Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fallen auch alle stetigen,
nicht-gewerblichen Angebote. Demzufolge werden theoretisch auch alle
privaten Webseiten als Teledienst interpretiert. Allerdings ist fraglich, inwieweit das durchgesetzt werden kann.
§ 5 TDG legt die folgenden allgemeine Informationspflichten fest:
- „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Julia und Clemens Rahm, Schönlind 11, 92259 Neukirchen
- 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
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Telefon: 09663 / 200 777- 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
- 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG Nr.
L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist,
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
- Weitergehende Informationspflichten, insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie
nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.“
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